Conditions of Sale
I. Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Auftrag
Nagel Auktionen GmbH (im Folgenden "Versteigerer") handelt als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung des Einlieferers (Kommittenten) auf Grundlage der unten abgedruckten Versteigerungsbedingungen.
2. Verfügungsberechtigung des Einlieferers
Der Einlieferer versichert, dass er berechtigt ist, über das Fahrzeug zu verfügen und dass an dem Fahrzeug keine Rechte Dritter bestehen.
3. Gewährleistung des Einlieferers
Die eingelieferten Fahrzeuge sind gebraucht. Der Einlieferer steht dem Versteigerer in entsprechender Anwendung des Kaufrechts für alle Sach- und Rechtsmängel der versteigerten Fahrzeuge ein, die nicht im Einlieferungsvertrag angegeben wurden, mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist erst mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Ersteigerer beginnt.
4. Ausschluss des Fahrzeugs von der Versteigerung
Der Versteigerer ist jederzeit berechtigt, das eingelieferte Fahrzeug von der Teilnahme an der Versteigerung auszuschließen, wenn der Versteigerer zu der Auffassung gelangt, dass die Angaben des Einlieferers unrichtig sind, insbesondere nicht mit dem tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs übereinstimmen; eine Prüfungspflicht des Versteigerers bezüglich Angaben des Einlieferers besteht indes nicht.
5. Bindung an den Auftrag
Der Einlieferer ist bis zum Ablauf von 4 Wochen nach Versteigerungsschluss an den Auftrag gebunden. Liefert er das Fahrzeug nicht gemäß Nr. 8 unten ein, verkauft er es selbst im eigenen Namen oder gibt er die Schlüssel und Papiere nicht gern. Nr. 7 zurück, kann der Versteigerer zum Ersatz seines Schadens die Zahlung eines Betrages in Höhe von 20 % des im Versteigerungsauftrag angegebenen mittleren Schätzwertes verlangen. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Versteigerer einen höheren oder der Einlieferer einen geringeren Schaden nachweist.
6. Zuschlagspreis
Die Fahrzeuge werden zu einem Zuschlagspreis in Höhe von mindestens dem im Versteigerungsauftrag angegebenen Mindestzuschlagspreis, es sei denn, dass der Versteigerer bei einer Versteigerung unter dem Mindestzuschlagspreis den Einlieferer bezüglich des auszuzahlenden Verkaufserlöses so stellt, als wäre das Fahrzeug zum Mindestzuschlagspreis versteigert worden.
7. Freihändige Veräußerung nach der Versteigerung
Der Versteigerer ist berechtigt, Fahrzeuge, für welche während der Versteigerung kein Zuschlag erteilt worden ist, innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Versteigerungsschluss in entsprechender Anwendung, insbesondere der Nr. 3 und Nr. 6 der vorliegenden Auftragsbedingungen, freihändig zu veräußern. Sollte der Einlieferer das Fahrzeug, die Schlüssel und die Papiere nach Versteigerungsschluss bereits wieder in Besitz genommen haben, ist er verpflichtet, diese dem Versteigerer nach einer etwaig erfolgten freihändigen Veräußerung wieder herauszugeben.
8. Einlieferung der Fahrzeuge
Die zu versteigernden Fahrzeuge sind dem Versteigerer auf Rechnung und auf Gefahr des Einlieferers bis spätestens am 3. Tag vor der Versteigerung einzuliefern. Die Kosten des Transports, der Transportversicherung, etwaig entstehende Abfertigungskosten des Spediteurs usw. trägt der Einlieferer. Außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Versteigerer nicht für Schäden, die an den Fahrzeugen während der Einlieferung entstehen.
9. Die Abrechnung
Die Abrechnung mit dem Einlieferer erfolgt 4 Wochen nach Abschluss der Auktion. Die Auszahlung erfolgt entsprechend der angegebenen Zahlungsart und soweit der Versteigerungserlös beim Versteigerer eingegangen ist. Erhält der Versteigerer den Versteigerungserlös nicht, so kann er ohne Rechtsnachteile noch nachträglich, d.h. nach Anzeige der Ausführung des Auftrages, dem Einlieferer den Ersteigerer benennen und den Zahlungsanspruch an den Einlieferer abtreten, der sich bereits jetzt verpflichtet, diese Abtretung anzunehmen und gleichzeitig das Aufgeld zu zahlen. Sollte der Versteigerer die Zahlungsansprüche gegenüber dem Ersteigerer selbst geltend machen, so hat der Einlieferer diejenigen Gerichts- und Anwaltskosten, die er vom Ersteigerer nicht erstattet erhält, dem Versteigerer zu ersetzen. Falls der Versteigerer dem Ersteigerer den Gegenstand schon ausgehändigt hat, steht er dem Einlieferer für den Erlös ein. Falls der Einlieferer die Auszahlung der Abrechnung per Verrechnungsscheck wünscht, haftet der Versteigerer nicht für unbefugte Verwendung des Schecks. Kosten einer unbaren Zahlung trägt der Zahlungsempfänger.
Der Versteigerer kann Auktionserlöse mit Verbindlichkeiten des Einlieferers verrechnen.
10. Abholung nicht versteigerter Fahrzeuge/Einlagerung
Der Einlieferer ist dafür verantwortlich, nach Versteigerungsschluss telefonisch nachzufragen, ob das von ihm eingelieferte Fahrzeug versteigert wurde. Er verpflichtet sich, Fahrzeuge, die nicht versteigert worden sind, spätestens bis zum Ablauf des dritten auf den Tag der Versteigerung folgenden Werktages auf seine Kosten und auf seine Gefahr wieder abzuholen. Nach Ablauf der Frist wird der Versteigerer die nicht abgeholten Fahrzeuge auf Kosten und Gefahr des Einlieferers zu den unten in den Allgemeinen Informationen für Einlieferer und Bieter angegebenen Konditionen bei einem Lagerhalter einlagern lassen.
11. Allgemeines
a) Die Auftragsbedingungen sind in einer deutschen Fassung im Katalog abgedruckt. Allein maßgeblich für die Bedeutung und Auslegung der Auftragsbedingungen ist indes die deutsche Fassung.
b) Im Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird zusätzlich vereinbart, dass Erfüllungsort und Gerichtsstand Stuttgart ist.
c) Es gilt deutsches Recht. Die Vorschriften des einheitlichen UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 finden keine Anwendung.
d) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
II. Versteigerungsbedingungen
1. Nagel Auktionen GmbH (im Folgenden "Versteigerer") handelt als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung der Einlieferer (Kommittenten). Die Versteigerung wird im Namen und für Rechnung des Versteigerers durch einen Auktionator, der im Besitz der Versteigerungserlaubnis ist, und dessen Bestimmung dem Versteigerer obliegt, durchgeführt. Ansprüche aus der Versteigerung und im Zusammenhang mit der Versteigerung bestehen nur gegen den Versteigerer. Alle im Eigentum des Versteigerers befindlichen Gegenstände sind im Katalog besonders aufgeführt. Außer im Fall von Nr. 3 b) dieser Bedingungen besteht kein Anspruch der Einlieferer und Ersteigerer auf wechselseitige Bekanntgabe der Namen und Adressen nach der Auktion.
2. Aufruf der Katalognummer
Der Versteigerer behält sich vor, Katalognummern zu verbinden, zu trennen, in einer anderen als der im Katalog vorgesehenen Reihenfolge aufzurufen oder zurückzuziehen.
3. Sach- und Rechtsmängel
a) Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Fahrzeuge können vor der Versteigerung eingehend besichtigt und geprüft werden. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen sind keine Beschaffenheitsgarantien i.S.v. § 443 BGB. Dies gilt insbesondere für Angaben zur Herkunft, zum Baujahr und Zustand sowie zur Laufleistung der Fahrzeuge. Die im Katalog des Versteigerers angegebenen Schätzpreise dienen - ohne Gewähr für die Richtigkeit - lediglich als Anhaltspunkte für den Verkehrswert der zu versteigernden Gegenstände. Die Fahrzeuge sind gebraucht.
b) Ersteigerung durch Nicht-Verbraucher: Ist der Ersteigerer kein Verbraucher, übernimmt der Versteigerer keine Haftung für offene oder versteckte Mängel, soweit er die ihm als Kommissionär obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Für unwesentliche Mängel wird in keinem Fall gehaftet. Der Versteigerer verpflichtet sich jedoch, wegen rechtzeitiger, vom Ersteigerer begründeter Mängelrügen, die innerhalb einer Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Ablieferung eingehen, seine ihm gegenüber dem Einlieferer zustehenden Gewährleistungsansprüche an den Ersteigerer abzutreten. Gesetzliche Prüfungs- und Rügepflichten bleiben unberührt. Vorstehende Regelung gilt im Falle eines freihändigen Verkaufs durch den Versteigerer entsprechend.
c) Ersteigerung durch Verbraucher: Ist der Ersteigerer Verbraucher, behält der Ersteigerer abweichend von vorstehender Regelung in 3 b) seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit Ausnahme des Rechts auf Schadensersatz, für das die Regelung in Ziffer 4 gilt. Die Rechte des Ersteigerers verjähren jedoch innerhalb eines Jahres ab Übergabe des Gegenstands. Vorstehende Regelung gilt im Falle eines freihändigen Verkaufs durch den Versteigerer entsprechend.
d) Der Ersteigerer wird darauf hingewiesen, dass ggf. zusätzliche Informationen zu den Versteigerungsgegenständen, die im Katalog nicht enthalten sind, am Versteigerungsort ausgehängt werden (Aushang, Saleroom Notice). Der Ersteigerer ist gehalten, vor der Teilnahme an der Versteigerung zu prüfen, ob solche Aushänge betreffend den Versteigerungsgegenstand, für den er bieten möchte, vorhanden sind und diese zu beachten.
4. Haftungsausschluss des Versteigerers
Eine vertragliche oder außervertragliche Haftung des Versteigerers, seiner gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Versteigerung, dem Abschluss oder der Durchführung der Kaufverträge, gleich aus welchem Rechtsgrund, besteht nur, sofern der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Für die schuldhafte Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit einer natürlichen Person wird auch bei nur einfacher Fahrlässigkeit gehaftet. Darüber hinaus wird auch für die nur einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wie z.B. der Pflicht zur Rechenschaft und der Herausgabepflicht gemäß § 384 Abs. 2 HGB, gehaftet, allerdings gegenüber Unternehmern der Summe nach begrenzt auf die Vermögensnachteile, die der Versteigerer, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen beim Zustandekommen des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätten voraussehen müssen. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht wird für entgangenen Gewinn nicht gehaftet. Fernmündliche Auskünfte des Versteigerers während oder unmittelbar nach der Auktion über die Versteigerung betreffenden Vorgänge - insbesondere Zuschläge und Zuschlagspreise - sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
5. Registrierung als Bieter
a) Der Versteigerer behält sich vor, zur Versteigerung nur solche Bieter zuzulassen, die vor der Versteigerung ein vom Versteigerer bereitgestelltes "Bieter-Registrierungs-Formular", auf dem insbesondere der Name und die Adressdetails einzutragen sind, vollständig ausgefüllt, datiert und unterschrieben einreichen und ihren Namen und ihre Anschrift dabei durch einen amtlichen Identitätsnachweis belegen. Der Versteigerer wird dann dem Bieter eine Kennnummer zuweisen. Gebote dürfen nur abgegeben werden, wenn der Bieter über eine Kennnummer verfügt und den Versteigerungsbedingungen anerkannt und zugestimmt hat. Zur Teilnahme an den Versteigerungen muss der Bieter die Versteigerungsbedingungen anerkennen. Die Abgabe eines Gebotes gilt als Anerkennung der Geltung der Versteigerungsbedingungen.
b) Nicht anwesende Bieter: Bietaufträge nicht anwesender Bieter müssen spätestens am Tag vor der Versteigerung eingegangen sein, und der Gegenstand muss unter Aufführung der Katalognummer und des gebotenen Höchstpreises, der sich als Zuschlagspreis ohne Kaufprämie und Umsatzsteuer versteht, angegeben sein. Stimmt die Bezeichnung des Versteigerungsfahrzeugs mit der angegebenen Katalognummer nicht überein, ist die Katalognummer für den Inhalt des Gebots maßgebend. Jedes Gebot wird vom Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um andere Angebote zu überbieten. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den Bieter vom Ausgang der Versteigerung am Tag der Versteigerung telefonisch in Kenntnis zu setzen. Es obliegt dem Bieter, nach Versteigerungsschluss beim Versteigerer telefonisch nachzufragen.
6. Ablauf der Versteigerung
Gesteigert wird nach dem Ermessen des Versteigerers. Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen; dies gilt insbesondere dann, wenn ein Bieter, der dem Versteigerer nicht bekannt ist oder mit dem noch keine Geschäftsverbindung besteht, nicht gemäß Nr. 10 Bankreferenzen bereitgestellt hat oder bis zum Beginn der Versteigerung keine anderweitige Sicherheit geleistet hat. Der Versteigerer kann ein Gebot allerdings auch im Fall einer Sicherheitsleistung ablehnen. Will ein Bieter Gebote im Namen eines anderen abgeben, muss er dies vor Versteigerungsbeginn unter Nennung von Namen und Anschrift des Vertretenen mitteilen. Jedes Gebot, das stellvertretend für einen Dritten abgegeben wird, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Versteigerer. Bei Geboten, die stellvertretend für einen Dritten abgegeben werden, haften der Bieter und der Dritte gesamtschuldnerisch gegenüber dem Versteigerer.
7. Zuschlag
a) Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebots kein Übergebot abgegeben wird. Wenn mehrere Personen das gleiche Gebot abgeben oder nach dreimaligem Aufrufen kein höheres Gebot erfolgt, wird der Zuschlag an den Bieter erteilt, der das höchste Gebot zuerst abgegeben hat. Der Versteigerer kann den Zuschlag zurücknehmen und ein Fahrzeug erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder sonst Zweifel am Zuschlag bestehen. In diesen Fällen wird ein vorangegangener Zuschlag unwirksam.
b) Behandlung der Gebote und Zuschlag Der Versteigerer kann Gebote bei Vorliegen sachlicher Gründe ablehnen. Dies gilt insbesondere, wenn Bieter auf Verlangen des Versteigerers keine ausreichenden, dem Wert des Gebotes entsprechenden Sicherheiten vor der Auktion erbringen können. Bei Ablehnung eines Gebotes bleibt das unmittelbar zuvor abgegebene Gebot verbindlich.
c) Der Versteigerer behält sich bei Vorliegen eines sachlichen Grundes das Recht vor, Lot-Nummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten oder unter Vorbehalt (UV-Zuschlag) zu versteigern. Die Lotnummer ist die Nummer, unter der die Gegenstände in der Auktion aufgerufen werden bzw. im Auktionskatalog verzeichnet sind oder im Freihandverkauf angeboten werden.
d) Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Bei gleichlautenden schriftlichen Geboten erhält der Ersteingang den Zuschlag. Bestehen Zweifel darüber, ob oder an wen der Zuschlag erteilt wurde, oder wurde ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen, oder will der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen, so kann der Versteigerer den Zuschlag zurückziehen, der damit unwirksam wird, und den Gegenstand erneut ausbieten. Einwendungen gegen einen Zuschlag sind unverzüglich, d.h. vor Aufruf des nächsten Lots, zu erheben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Versteigerer den Zuschlag verweigern.
e) Der Schätzpreis ist in der Regel kein Limit. Der Zuschlag kann auch unter dem Schätzpreis erfolgen. Zum Schutz des eingelieferten Gegenstandes ist der Versteigerer berechtigt, unterhalb des vereinbarten Limits den Zuschlag an den Einlieferer zu erteilen. In diesem Fall entsteht ein Rückgang.
f) Wird das mit dem Einlieferer vereinbarte Limit nicht erreicht oder bestehen sonstige wichtige Gründe, kann der Versteigerer den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen (UV-Zuschlag). Der Gegenstand kann im Falle eines Nachgebots des Limits auch ohne Rücksprache einem anderen Bieter zugeschlagen oder im Nachverkauf veräußert werden. Gebote mit UV-Zuschlägen sind für Bieter 5 Wochen verbindlich, für den Versteigerer jedoch freibleibend. Insbesondere sind jegliche Ansprüche des Bieters gegen den Versteigerer ausgeschlossen, wenn der UV-Zuschlag nicht ausgeführt wird.
g) Ein Gebot erlischt, wenn es vom Versteigerer abgelehnt wird, wenn die Auktion ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird oder der Gegenstand erneut aufgerufen wird. Ein unwirksames Übergebot führt nicht zum Erlöschen des vorangegangenen Gebotes.
8. Wirkungen des Zuschlags
a) Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung des Fahrzeugs. Mit seiner Erteilung gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Versteigerungsgegenstandes, auf den Ersteigerer über, der auch die Lasten trägt. Das Eigentum an den ersteigerten Fahrzeugen erwirbt der Ersteigerer erst mit vollständigem Zahlungseingang beim Versteigerer und freier Verfügbarkeit des Versteigerers über den zu zahlenden Betrag.
b) Der Nachverkauf ist Teil der Versteigerung, bei der der Interessent schriftlich den Auftrag zur Gebotsabgabe mit einem bestimmten Betrag erteilt. Die Bestimmungen über Fernabsatzverträge gem. §§ 312b ff. BGB finden keine Anwendung. Für den Nachverkauf gelten die Versteigerungsbedingungen entsprechend.
9. Kaufpreis, Umsatzsteuer
Der Kaufpreis setzt sich aus dem Zuschlagspreis und der Käuferkommission zusammen. Die Lieferungen unterliegen im Regelfall der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG: Auf die Zuschlagsumme wird ein Aufgeld in Höhe von 12 % erhoben. In diesem Aufgeld ist die gesetzliche Umsatzsteuer (USt.) auf die Gesamtdifferenz enthalten. Die Umsatzsteuer wird bei der Rechnungsstellung nicht ausgewiesen. Bei Einlieferungen z.B. aus Drittländern, die mit Einfuhrumsatzsteuer belastet sind (Kennzeichnung durch * bei der Lot-Nr.), erfolgt die Fakturierung mit der Regelbesteuerung: Auf die Zuschlagsumme wird ein Aufgeld von 10 % erhoben. Auf die Zuschlagsumme zzgl. Aufgeld ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu entrichten.
10. Zahlungsmodalitäten
Der Kaufpreis wird mit dem Zuschlag fällig. Persönlich anwesende Ersteigerer haben den Kaufpreis spätestens bis zum Ablauf des ersten auf den Tag der Versteigerung folgenden Werktages durch Überweisung zu zahlen. Eine anderweitige oder spätere Zahlung ist nur im Einvernehmen mit dem Versteigerer zulässig. Bieter werden deshalb aufgefordert, rechtzeitig vor Beginn der Versteigerung Bankreferenzen bereitzustellen und etwaige Zahlungen vorzubereiten. Hat sich der Versteigerer mit unbarer Zahlung einverstanden erklärt, gehen alle Kosten und Gebühren der Überweisung (inklusive der dem Versteigerer abgezogenen Bankspesen) zu Lasten des Ersteigerers. Die Zahlung nicht anwesender oder auswärtiger Ersteigerer gilt, unbeschadet der sofortigen Fälligkeit, bei Eingang binnen zehn Tagen nach Versteigerungsschluss noch nicht als verspätet.
11. Abnahme der Fahrzeuge
Der Ersteigerer ist verpflichtet, die ersteigerten Fahrzeuge sofort nach Abschluss der Auktion, spätestens drei Werktag nach der Versteigerung in Empfang zu nehmen. Die Fahrzeuge werden jedoch erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises ausgeliefert. Nach Ablauf der Frist wird der Versteigerer nicht abgeholte Fahrzeuge auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers zu den in den unten abgedruckten Allgemeinen Informationen für Einlieferer und Bieter vereinbarten Konditionen bei einem Lagerhalter einlagern lassen. Eine auf Wunsch des Ersteigerers vom Versteigerer arrangierte Versendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers.
12. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug kann der Versteigerer die gesetzlichen Verzugszinsen fordern; die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Im Übrigen kann der Versteigerer bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Der Schadensersatz kann in diesem Fall auch so berechnet werden, dass die Sache in einer neuen Versteigerung versteigert wird und der säumige Ersteigerer für einen Mindererlös gegenüber der vorhergehenden Versteigerung und für die Gebühren der Wiederholungsversteigerung einschließlich der Gebühr des Versteigerers aufzukommen hat. Auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
13. Aufrechnung / Abtretungsausschluss
Der Ersteigerer kann gegenüber dem Versteigerer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Ersteigerer ist ohne Zustimmung des Versteigerers nicht berechtigt, seine Ansprüche gegen den Versteigerer auf Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges abzutreten.
14. Allgemeines
a) Die Versteigerungsbedingungen sind in einer deutschen Fassung im Katalog abgedruckt.
b) Im Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird zusätzlich vereinbart, dass Erfüllungsort und Gerichtsstand Stuttgart ist. Stuttgart ist ferner stets dann Gerichtsstand, wenn der Einlieferer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
c) Es gilt deutsches Recht. Die Vorschriften des einheitlichen UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 finden keine Anwendung.
d) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Allgemeine Informationen
Dem Käufer wird ein Skonto von 1,0 % auf das Aufgeld bei Zahlung innerhalb von 3 Werktagen gewährt. Ab dem 4. Werktag nach Ende der Auktion werden Lagergebühren in Höhe von 100 € pro Tag zzgl. der anfallenden Mwst. berechnet. Anfallende Zollgebüren werden dem Einlieferer/ Käufer in Rechung gestellt.
Wichtige Hinweise für Verbraucher!
Bei unseren öffentlich zugänglichen Versteigerungen besteht für Verbraucher auch bei Vertragsschluss im Wege des reinen Fernabsatzes kein Widerrufsrecht; § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB. Es gelten außerdem nicht die ergänzenden Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf. Dies betrifft insbesondere die Mängelgewährleistung und den Versendungskauf sowie weitere Sonderregelungen (vgl. §§ 474 ff. BGB).
Christoph Bouillon
Öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer
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It will not be charged unless you win. If you win, the auction house can charge your card automatically, 2 days after sending the invoice.
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